VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
STENZEL Normaliengesellschaft m.b.H.

1.PRÄAMBEL
Diese Bedingungen haben Gültigkeit für alle Lieferungen an Unternehmer („Im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes“) soweit nicht abweichende schriftliche
Vereinbarungen oder Abänderungen bestehen. Einkaufsbedingungen des
Bestellers haben nur insoweit Gültigkeit, als sie mit den vorliegenden Verkaufs-
und Lieferbedingungen nicht in Widerspruch stehen.


2. ANGEBOTE
Die Angebote des Lieferers verstehen sich freibleibend und verpflichten nicht
zur Lieferung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die dem Kunden übermittel-
ten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben
u. dgl. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich
als verbindlich bezeichnet sind und bleiben Eigentum des Lieferers.


3. BESTELLUNGEN
a) Die Bestellungen sind für den Besteller verbindlich und werden durch Absen-
     dung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Absendung der Faktura des
     Lieferers und nur in dem darin angegebenen Umfang rechtsgültig.
b) Höhere Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen, Transportsperren u. dgl. entbin-
   den den Lieferer vom Vertrag.
c) Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Ware berechtigen den
   Besteller- soweit dadurch die An- bzw. Verwendung des ( der ) Kaufgegen-
   standes ( - stände) nicht grundlegend beeinträchtigt ist oder die in Prospekten
   und im Text des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung enthaltenen techni-
   schen Angaben nicht betroffener sind – nicht zum Vertragsrücktritt.


4. PREISE
a) Die angegebenen Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart, netto
   Kassa, ohne MWSt.; ab Lager Wien des Lieferers exklusive Verpackung und
   Verladung: die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und
   nicht zurückgenommen.
b) Alle Preise beruhen auf der Kostenlage des Abholdatums. Bei Änderung
   eines der kostenbildenden Faktoren behält sich der Lieferer eine Preisanpassung vor.
c) Ist die kostenfreie Zustellung vereinbart, gelten die Lieferpreise ohne Abla-
   den und ohne Vertragen. Bei Änderung der Frachtkosten nach Vertragsab-
   schluß ist der Lieferer nur zur Übernahme der zum Zeitpunkt des Abschlus-
   ses gültig gewesenen Frachtkosten verpflichtet.


5. ZAHLUNG
Die Zahlung hat bar ohne jeden Abzug zu erfolgen, falls keine anderwärtigen
Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Bei Sonderanfertigungen behalten
wir uns eine angemessene Anzahlung vor. Tritt der Käufer von der Bestellung
zurück, behalten wir uns vor, angemessenen Schadenersatz zu fordern.
Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt,
Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat zu verrechnen, von seinem
Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen, (siehe Punkt 8) und die Ware
auf Kosten des säumigen Käufers abzutransportieren.
Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft
erscheinen lassen, oder werden solche vor Vertragsabschluss vorhandene
Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir vom Vertrag zurücktreten
oder sofortige Zahlung in bar verlangen. Der Nachweis solcher
Ereignisse gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank
als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Käufer gefordert
werden kann. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten,
so können wir unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.


6. ERFÜLLUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
a) Bei Versendung durch den Lieferer auch bei Frankolieferung geht die Gefahr
   in jedem Fall mit Übergabe der Ware an den Frachtführer bzw. einen Spedi-
   teur mit Übergabe an diesen auf den Besteller über. Erfolgt keine Versen-
   dung durch den Lieferer, geht die Gefahr mit Absendung der Meldung der
   Versandbereitschaft auf den Besteller über.
b) Der Versand erfolgt durch den Lieferer nach bestem Ermessen. Für Nach-
   teile, die durch unzweckmäßige Verpackung, Eisenbahn- und Zolldeklaratio-
   nen entstehen könne, haftet der Lieferer nur, wenn eine ausdrücklich dies-
   bezügliche Vereinbarung mit dem Besteller nicht geachtet wurde. Das
   Transportrisiko geht in allen Fällen zu Lasten des Bestellers, auch wenn
   frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart
   wurde.
c) Aufbewahrungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.


7. LIEFERUNG ( LIEFERTERMIN, LIEFERFRIST )
Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten
der nachstehenden Zeitpunkte. Die angegebenen Liefertermine sind nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmän-
    nischen und finanziellen Voraussetzungen vor Lieferung.
c) Datum, an dem der Lieferer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzah-
   lung erhält und / oder ein zu stellendes Akkreditiv eröffnet ist.
   Der Lieferer ist auch berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen. Im
   Falle unvorgesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Maßnah-
   men, Kriegsgefahr, Streik oder Aussperrung u.a.m., verlängert sich die Liefer-
  frist um die Dauer der Verhinderung.
Hat der Lieferer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Besteller entweder
Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessene Frist zur Nachho-
lung, den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Besteller kann jedoch nur zurück-
treten, wenn er selbst allen Verpflichtungen rechtzeitig nachgekommen ist. Ein
Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen Nichterfüllung des Vertrages
besteht nicht.
Nachträgliche auf Bestellerwunsch erfolgte Änderung entbinden den Lieferer
von der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist.
Wird keine Abruffrist vereinbart, sind auf „Abruf“ bestellte Waren, innerhalb
einer angemessenen Frist vom Datum der Bestellung an, abzunehmen. Nach

 

Ablauf dieser Frist steht dem Lieferer das Recht zu, entweder die Ware zu
liefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für erlittenen Schaden und/
oder entgangenen Gewinn zu fordern. Nimmt der Besteller die vertragsmäßig
bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort und/oder vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt an, und ist die Verzögerung nicht durch die Handlung
oder Unterlassung des Lieferers verschuldet, so kann der Lieferer entweder
Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag
zurücktreten.
Die in Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Rundschreiben, Anzeigen, Preisli-
sten und dgl. enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte und
andere technische Angaben gelten nur annähernd; Konstruktionsabänderun-
gen bleiben vorbehalten. Der Besteller erwirbt an überlassenen Plänen, Skiz-
zen und sonstigen technischen Unterlagen kein Eigentum; sie dürfen nicht wei-
tergegeben werden und sind dem Lieferer auf Verlangen zurückzustellen.


8. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allfäl-
   liger Zinsen und Eintreibungskosten uneingeschränktes Eigentum des Lie-
   ferers. Der Besteller ist daher nicht berechtigt, die Ware in dieser Zeit einem
   Dritten zu übereignen, zu verpfänden, als Sicherstellung anzubieten oder
  sonstwie zu überlassen. Der Besteller ist daher verpflichtet, eine Beschädi-
   gung der gekauften Ware, eine auf diese erfolgte Pfändung oder eine Ver-
   bringung dieser Waren dem Lieferer sofort mittels eingeschriebenen Briefes
   anzuzeigen und selbst alles zu unternehmen, wozu er als sorgfältiger Kauf-
   mann bzw. Verwahrer verpflichtet ist, damit der Lieferer an seinem Eigentum
   keinen Schaden erleidet.
   Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, das Eigentumsrecht des Lieferers
   jedem dritten gegenüber geltend zu machen und den Lieferer hiefür unver-
   züglich zu verständigen.
   Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
   auf seine Kosten gegen Maschinenbruch, Feuer und Diebstahl angemessen
   zu versichern.
b) Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Forderungen und Neben-
   rechte gegen dritte aus dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware
   unwiderruflich ab.
   Der Besteller ist verpflichtet, Dritten gegenüber die dem Lieferer aus der
   unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehende Rechte wahrzu-
   nehmen, solange der Lieferer nicht direkt in diese eintritt.
   Der Besteller haftet dabei für eingetretene Schäden und Wertminderungen.


9. GEWÄHRLEISTUNG
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, wenn nicht ausdrücklich und
schriftlich anderes vereinbart wird. Die Gewährleistungsfrist beginnt im Zeit-
punkt des Gefahrenüberganges zu laufen.
Mängel sind bei sonstiger Verwirkung des Gewährleistungsanspruches unver-
züglich mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Auftreten von
Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles
hievon.
Verschleißteile fallen nicht unter die Gewährleistung.
Der Lieferer kann die angezeigten Mängel, für die Gewährleistung besteht,
nach seiner Wahl
a) an Ort und Stelle nachbessern,
b) die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung
   zurücksenden lassen,
c) die mangelhafte Ware ersetzen,
d) mangelhafte Teile ersetzen.

Die Verlängerung einer Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung
für den davon nicht betroffenen Teil der Ware nicht ein.
Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung oder Ersatz unmittelbarer oder
mittelbarer Schäden wie Ausfalls-oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Im Zuge der Gewährleistung ersetzte mangelhafte Ware oder Teile gehen ins
Eigentum des Lieferers über.
Die Gewährleistung erlischt, wenn von anderer Seite als durch den Lieferer
Eingriffe an der von ihm gelieferten Ware ohne seine schriftliche Zustimmung
vorgenommen werden, oder wenn der Besteller die Vorschriften über die
Behandlung des Kaufgegenstandes ( Betriebsanleitung ) nicht befolgt, oder vor-
geschriebene Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführt
oder durchführen läßt.
Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Model-
len des Bestellers abgefertigt, so umfaßt die Gewährleistung des Lieferers nicht
die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Konstruktion, sondern lediglich die Aus-
führung gemäß den Angaben des Bestellers.
Für Gebrauchtmaschinen wird keine Gewährleistung übernommen, es sei
denn, sie wird ausdrücklich vereinbart.
Vom Lieferer gewährte allfällige Garantien gelten nur bei schriftlicher Zusage
und ersetzen die Gewährleistung.


10. REPARATUR UND MONTAGEN
Für Reparaturen und Montagen gelten besondere Bedingungen.


11. GERICHTSSTÄNDE, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergeben-
den Streitigkeiten ist Wien.
Der Vertrag unterliegt dem Recht des Lieferers. Für Lieferung und Zahlung gilt
als Erfüllungsort Wien, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an
einem anderen Ort erfolgt.


12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Bedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle zukünftigen
Lieferungen und Aufträge, sofern für diese nichts anderes schriftlich vereinbart
wird.